Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › E. Nachehelicher Unterhalt › III. Rente

Art. 130 ZGBErlöschen von Gesetzes wegen

1Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.

2Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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