Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung › Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen › E. Nachehelicher Unterhalt › IV. Vollstreckung

Art. 131 ZGBInkassohilfe

1Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

2Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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