Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft › II. Gerichtliche Massnahmen
Art. 178 ZGBBeschränkungen der Verfügungsbefugnis
1Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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