Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft › II. Gerichtliche Massnahmen

Art. 179 ZGBÄnderung der Verhältnisse

1Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.

2Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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