Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › B. Ehevertrag

Art. 182 ZGBInhalt des Vertrages

1Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

2Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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