Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 181 ZGBOrdentlicher Güterstand
Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 181 ZGB fragen