Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung › E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung › IV. Wertbestimmung › 2. Ertragswert
Art. 213 ZGBBesondere Umstände
1Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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