Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung › E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung › IV. Wertbestimmung

Art. 214 ZGBMassgebender Zeitpunkt

1Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 214 ZGB: Massgebender Zeitpunkt – Kai