Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung › E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung › V. Beteiligung am Vorschlag
Art. 215 ZGBNach Gesetz
1Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2Die Forderungen werden verrechnet.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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