Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft › A. Eigentumsverhältnisse › II. Gesamtgut

Art. 222 ZGBAllgemeine Gütergemeinschaft

1Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.

3Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 222 ZGB: Allgemeine Gütergemeinschaft – Kai