Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft › A. Eigentumsverhältnisse › II. Gesamtgut › 2. Beschränkte Gütergemeinschaften
Art. 223 ZGBErrungenschaftsgemeinschaft
1Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.
2Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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