Zweiter Teil: Das Familienrecht › Erste Abteilung: Das Eherecht › Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten › Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft › E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung › VII. Durchführung der Teilung

Art. 245 ZGBAndere Vermögenswerte

Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 245 ZGB: Andere Vermögenswerte – Kai