Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › D. Verfahren

Art. 268abis ZGBAnhörung des Kindes

1Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

2Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.

3Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 268abis ZGB: Anhörung des Kindes – Kai