Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › D. Verfahren

Art. 268ater ZGBVertretung des Kindes

1Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.

3Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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