Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses › Vierter Abschnitt: Die Adoption › D. Verfahren

Art. 268aquater ZGBWürdigung der Einstellung von Angehörigen

1Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.

2Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:

1. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners der zu adoptierenden Person;

2. der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person; und

3. der Nachkommen der zu adoptierenden Person, sofern nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

3Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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