Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern › E. Verträge über die Unterhaltspflicht

Art. 288 ZGBAbfindung

1Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.

2Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und

2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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