Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge › C. Kindesschutz › IV. Entziehung der elterlichen Sorge
Art. 312 ZGBMit Einverständnis der Eltern
Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:
1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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