Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses › Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge › C. Kindesschutz

Art. 313 ZGBÄnderung der Verhältnisse

1Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

2Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 313 ZGB: Änderung der Verhältnisse – Kai