Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt › B. Wirkung › III. Forderung der Kinder und Grosskinder
Art. 334bis ZGBGeltendmachung
1Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden.
2Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.
3Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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