Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

Art. 335 ZGBFamilienstiftungen

1Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.

2Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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