Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › I. Begründung
Art. 337 ZGBForm
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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