Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › I. Begründung
Art. 336 ZGBBefugnis
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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