Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › III. Wirkung

Art. 339 ZGBArt der Gemeinderschaft

1Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 339 ZGB: Art der Gemeinderschaft – Kai