Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › III. Wirkung › 2. Leitung und Vertretung

Art. 340 ZGBIm Allgemeinen

1Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

2Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 340 ZGB: Im Allgemeinen – Kai