Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › III. Wirkung
Art. 342 ZGBGemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
1Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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