Zweiter Teil: Das Familienrecht › Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft › Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft › Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen › B. Gemeinderschaften › IV. Aufhebung

Art. 343 ZGBGründe

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1. nach Vereinbarung oder Kündigung;

2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;

3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;

4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;

5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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