Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit › C. Anfang und Ende der Persönlichkeit › III. Verschollenerklärung
Art. 38 ZGBWirkung
1Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
2Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
3Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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