Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › A. Register

Art. 39 ZGBAllgemeines

1Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

2Zum Personenstand gehören insbesondere:

1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;

2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;

3. die Namen;

4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;

5. die Staatsangehörigkeit.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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