Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften › Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
Art. 421 ZGBVon Gesetzes wegen
Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2. mit dem Ende der Beistandschaft;
3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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