Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften › Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin › B. Entlassung
Art. 422 ZGBAuf Begehren des Beistands oder der Beiständin
1Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 422 ZGB fragen