Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung › A. Die Massnahmen

Art. 427 ZGBZurückbehaltung freiwillig Eingetretener

1Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder

2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet.

2Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt.

3Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 427 ZGB: Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener – Kai