Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung › B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung

Art. 428 ZGBErwachsenenschutzbehörde

1Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

2Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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