Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › A. Register › IV. Bereinigung
Art. 43 ZGBDurch die Zivilstandsbehörden
Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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