Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › A. Register

Art. 43a ZGBDatenschutz und Bekanntgabe der Daten

1Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

2Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

3Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

3bisDie Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

4Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

2. die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3. die für die Führung des Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach Art. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 zuständige Stelle des Bundes;

4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes;

5. der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015;

6. die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 zuständigen Behörden;

7. die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes;

8. die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.

5Auf Daten, die für die Abklärung des Bestehens von Kindesverhältnissen notwendig sind, hat die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 21a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 zuständige Stelle des Bundes im Abrufverfahren Zugriff.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 43a ZGB: Datenschutz und Bekanntgabe der Daten – Kai