Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung › E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

Art. 434 ZGBBehandlung ohne Zustimmung

1Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;

2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und

3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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