Zweiter Teil: Das Familienrecht › Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz › Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen › Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung › E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

Art. 435 ZGBNotfälle

1In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.

2Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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