Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › B. Organisation › I. Zivilstandsbehörden

Art. 44 ZGBZivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

1Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie führen die Register.

2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.

3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.

4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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