Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben › A. Verwandte Erben
Art. 457 ZGBNachkommen
1Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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