Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben › A. Verwandte Erben
Art. 458 ZGBElterlicher Stamm
1Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2Vater und Mutter erben nach Hälften.
3An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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