Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben › A. Verwandte Erben
Art. 460 ZGBUmfang der Erbberechtigung
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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