Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 462 ZGBÜberlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;

2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;

3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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