Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen › Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

Art. 467 ZGBLetztwillige Verfügung

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 467 ZGB: Letztwillige Verfügung – Kai