Dritter Teil: Das Erbrecht › Erste Abteilung: Die Erben › Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 466 ZGBGemeinwesen

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 466 ZGB fragen
Art. 466 ZGB: Gemeinwesen – Kai