Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › C. Ausführungsbestimmungen

Art. 48 ZGBBundesrecht

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2Er regelt namentlich:

1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;

2. die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;

3. die Registerführung;

4. die Aufsicht.

3Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

4Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

5Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:

1. Zivilstandsfälle zu melden;

2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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