Erster Teil: Das Personenrecht › Erster Titel: Die natürlichen Personen › Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes › C. Ausführungsbestimmungen
Art. 49 ZGBKantonales Recht
1Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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