Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 53 ZGBRechtsfähigkeit

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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