Erster Teil: Das Personenrecht › Zweiter Titel: Die juristischen Personen › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › C. Handlungsfähigkeit
Art. 54 ZGBVoraussetzung
Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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