Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
Art. 537 ZGBVoraussetzung auf Seite des Erblassers
1Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
2Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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