Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

Art. 538 ZGBOrt der Eröffnung

1Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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