Dritter Teil: Das Erbrecht › Zweite Abteilung: Der Erbgang › Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges › C. Voraussetzungen auf Seite des Erben › I. Fähigkeit › 2. Erbunwürdigkeit

Art. 540 ZGBGründe

1Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;

2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;

3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;

4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Stand 1.7.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 540 ZGB: Gründe – Kai